Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 49 Registrierter Versender

Stand: 07.09.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/49#abs-1 (1) Wer als registrierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/49#abs-2 (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/49#abs-3 (3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

§ 48 § 50